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21.10.2009

Markennamen - Auch was für „Hinz & Kunz“

von Karsten Kilian

Bei „Marken“ denken viele nur an bekannte Namen wie Coca-Cola, McDonald’s oder Nike. Doch nicht nur global tätige Unternehmen sollten ihren „guten Namen“ schützen lassen, sondern auch die kleine, feine Bäckerei um die Ecke, der Goldschmied in der Nachbarschaft oder die Kfz-Werkstatt an der Hauptstraße.

Viele, auch kleinere Unternehmen haben bereits ihre Firmen- und oder Produktnamen als Marke eintragen lassen. Allein für Deutschland besitzen mehr als 1,4 Millionen Marken Gültigkeit. Da bleibt nur noch wenig „rechtsfreier“ Raum. Das mussten kürzlich auch unzählige Friseurläden erfahren, die von  Inge Wünsch, einer findigen Friseurmeisterin aus Stuttgart-Ditzingen, über eine Stuttgarter Anwaltskanzlei abgemahnt wurden. Kostenpunkt jeweils 1.379 Euro. Die findige Unternehmerin hatte sich vor Jahren die Wort-Bildmarke „Schnittpunkt“ schützen lassen, ein originelles Wortspiel, das auch vielen anderen Friseuren und Friseurinnen in den Sinn kam, als sie nach einem Namen für ihr Geschäft suchten. Nur hatten sie versäumt, zu prüfen, ob der Name schon geschützt ist.

Abmahnungen als einträgliches Geschäftsmodell

Bisher wollten 22 Friseure die Unterlassungserklärung von Frau Frau Wünsch zunächst nicht unterzeichnen, weigerten sich, die Abmahngebühr zu bezahlen und zogen vor Gericht. Ergebnis? 22 verlorene Klagen und jeweils 5.000 bis 7.000 Euro Kosten für Abmahngebühr, Anwaltskosten und Schadenersatz. Wenngleich einige der Kläger der Meinung sind, dass es sich bei Frau Wünsch Vorgehen weniger um praktizierten Markenschutz als vielmehr um ein einträgliches „Geschäftsmodell“ handele, so ist das Markenrecht doch auf ihrer Seite. Hierzu ihr Anwalt Mark Wiume vor kurzem in der Stuttgarter Zeitung: „Über Produktpiraterie und Markenverletzungen schimpft man. Aber wer eine Marke verteidigt, muss sich Abzocke vorwerfen lassen.“

Ob lokale Geschäftsleute mit international agierenden chinesischen Fälschern zu vergleichen sind, ist dabei allerdings mehr als fraglich. Meist handeln die Handwerker und Kleingewerbetreibenden nicht vorsätzlich, wohingegen professionelle Produkt- und Markenpiraten in Asien sehr genau wissen, was sie tun, ahmen sie doch ganz bewusst eine ihnen bekannte Marke nach. Frau Wünsch vier Friseursalons in Hirschlanden, Höfingen, Münchingen und Ditzingen dürften dagegen nur die wenigsten der abgemahnten Friseure gekannt haben.

Fairer Umgang bei Markenrechtsverletzungen ist möglich

Dass es auch anders geht zeigen eigene Erfahrungen des Autors u.a. mit Eberhard Dittmann, dem Gründer von Titus, Europas größtem Anbieter von Skateboards und Streetwear. Dittmann hatte sich 1997 den Namen „Magalog“ schützen lassen und auf Markenlexikon.com als Fachbegriff für einen Katalog mit Magazincharakter entdeckt. Ein freundlicher Brief ohne Mahngebühr mit der Bitte, die Definition zu entfernen und schon war die Sache erledigt. Auch so geht praktizierter Markenschutz!

Aus den beiden genannten Beispielen lassen sich ganz unverbindlich zwei Empfehlungen ableiten:

  1. Wenn eine Privatperson oder ein kleines Unternehmen Ihre Markenrechte verletzt, weisen Sie ihn doch bitte zunächst freundlich aber bestimmt auf seinen Verstoß hin und ergreifen Sie erst bei Missachtung ihrer Aufforderung rechtliche Schritte.
  2. Bitte prüfen Sie, ob Sie möglicherweise einen Namen verwenden, der bereits markenrechtlich geschützt ist, d.h. führen Sie eine Markenrecherche durch. Falls der Name noch frei ist, lassen Sie ihn sich am Besten gleich für 300 Euro (für bis zu 3 Klassen) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schützen. Falls der Name bereits in Ihrer Klasse geschützt ist, überlegen Sie sich, ob Sie nicht doch lieber zukünftig einen noch frei verfügbaren Namen anmelden und verwenden wollen, um eventuellen Rechtstreitigkeiten zu vermeiden.

Hilfreiche Links zum Thema Markenrecherche finden Sie hier: http://www.markenlexikon.com/markenrecherchen.html

Noch zwei Hinweise zum Abschluss:

Sie können Markennamen in bis zu 45 unterschiedlichen Klassen schützen lassen. Meist werden Marken jedoch nur in zwei oder drei Klassen geschützt. Warenklasse 23 beispielsweise umfasst „Garne und Fäden für textile Zwecke“. Die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen als Download finden Sie hier.

Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen auf Gewerblichen Rechtschutz spezialisierten Anwalt. Dieser kann dann neben selbst durchführbaren Identitätsrecherchen kostenpflichtige Ähnlichkeitsrecherchen für Sie durchführen bzw. Sie bei der Anmeldung unterstützen.

P.S.: Wie heißt eigentlich der Friseurladen Ihres Vertrauens? Im Folgenden haben wir eine haarsträubende Auswahl origineller Namen für Sie zusammengestellt: My hair Lady, Hairkules, Fönkurve, Cuts and Mouse, Zopf oder Kahl, Haarchitektur, GmbHaar, United Hairtists, Kopfsalat mit Löckchen, Hairforce, Hairzblut, Director’s cut, Haar-a-kiri, Haarweii, Lockenbaron, SalonFähig, Vorhair-Nachhair, Pony & Kleid, Kaiserschnitt, Cut-Hair-strophal, Hair Gott, Fönix und Hairliche Zeiten.

Der Autor

Dipl.-Kfm. Karsten Kilian hat mit Markenlexikon.com das größte Markenportal Europas aufgebaut. Seit mehreren Jahren forscht er an der Universität St. Gallen, lehrt an mehreren Hochschulen im In- und Ausland und berät mittel­ständische Unternehmen in Markenfragen. Mit seinem Kultmarkenbuch „Marke unser“ (2009) hat Karsten Kilian ein kurzweiliges Büchlein über „Branding zwischen höllisch gut und himmlisch verwegen“ verfasst. Mehr unter www.markeunser.de



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